Wir Bürger-Meister und Rath-Manne der Stadt Görlitz, fügen allen und jeden, welche in und bey dieser Stadt unter Unsere Jurisdiction und Botmässigkeit gehörig, hierdurch zu wissen: zweiffeln auch nicht, es werde Männiglich wohl bekannt und errinnerlich seyn: wie nacht allein durch verschiedene von Hoher Landes-Obrigkeit in vorigen Jahren ausgegangene scharffe Edicta und Patente, sondern auch im Nahmen Deroselben durch ein Ober-Ampts-Patent erst neulichst unterm 5. Nov. 1702
: zu Görlitz den 25. Aug. 1703