Auf Ihro Königl. Majestät in Pohlen und Churfl. Durchl. zu Sachsen, Unsers Allergnädigsten Herrns höchsten Befehl ist hierdurch bekannt zu machen, daß nachdem die in dem Mandat d. d. 25. Mart. 1750 allbereit nachdrücklich verbothene Einfachen geringhaltigen Kreutzer und leichten Pfennige sich in hiesigen, zu schädlicher Bevortheilung des Publici, noch immer in Menge blicken lassen
: Görlitz, den 5. May 1753