Demnach zuverläßig verlauten will, daß verschiedene Besitzer derer Gasthöfe, Gärthen und Vorwercke, auch andre Wirthe weitläufigster Nahrungen, ingleichen diejenigen, welche Saltz zu ihren Professionen gebrauchen, sich des benöthigten Saltzes aus hiesiger Salt-Cammer, sehr sparsam erholen, dergestalt, daß nicht ungegründet zu vermuthen stehet, als ob sie ihr Bedürfnis an Saltz von denen benachbarten Dorffschaften strafbarerweise einschlepten?
: Görlitz, den 11ten Febr. 1764