Demnach E. E. Rath allhier nicht allein die in der erneuerten Ordonanz vom 30. Jun. 1752 §. 90 befindliche höchste Vorschrifft, vermöge deren ein ieder Wirth, wenn der bey ihm liegende Soldat nach geschlagenen Zapfenstreiche im Quartier sich nicht einfindet, oder nachhero daraus wiederum fortgeht ... solches mit Bemerkung des Ausgehens und Wiederkommens der Obrigkeit anzuzeigen schuldig ist
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Titel:
Demnach E. E. Rath allhier nicht allein die in der erneuerten Ordonanz vom 30. Jun. 1752 §. 90 befindliche höchste Vorschrifft, vermöge deren ein ieder Wirth, wenn der bey ihm liegende Soldat nach geschlagenen Zapfenstreiche im Quartier sich nicht einfindet, oder nachhero daraus wiederum fortgeht ... solches mit Bemerkung des Ausgehens und Wiederkommens der Obrigkeit anzuzeigen schuldig ist