Es ist sehr mißfällig vernommen worden, daß auf mehrern der, hiesiger Stadt, und milden Gestiften allhier, zugehörigen Dorffschaften, die Wirthe auf das Eingeboth der vorgesetzten Dorfgerichte zu nöthigen Versammlungen, bei Gestellung Vorspanns oder bei Geld-Entrichtungen, sich entweder gar nicht, oder nur zur angesagten Zeit, in dem Gerichtskretscham einfinden
: Görlitz, am 26ten September 1807