Obwohl E. E. Hochw. Rath bereits am 27. Februar 1810. die hiesigen Hauswirthe und Miethleute, kein anderes als das vorgeschriebene Maaß haltendes Gefäße in die Brauhäuser zum Füllen bringen oder zu schicken, anermahnet hat, so haben dennoch bemerkte Zuwiederhandlungen Denselben wegen Aichung der halben Tonnen, der ganzen und der halben Guldenfäßgen dergestalte Anordnungen zu treffen, vermocht
: Görlitz am 20. Juli 1811