Alle hiesige Herren Kauf- und Handelsleute, auch in offenen Läden feil habende Bürger und Concessionisten, ingleichen ganze Zünfte und einzelne Handwerker und Professionisten, auch andere Personen, welche seit dem 1sten Januar bis mi 31sten May 1813. für fremdes Militair auf Erfordern Waaren und eigne Fabrikate abreichen, oder Arbeiten und Reparaturen fertigen und ausrichten müssen, und deshalb auf dereinstige Bezahlung Anspruch zu haben vermeinen
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Görlitz, am 1. Juny 1813